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Beginn des Versicherungsschutzes
Bei der Wahl ihrer privaten
Krankenversicherung sollten Sie den Beginn des Versicherungsschutzes
beachten. Der Beginn wird im Kleingedruckten des Vertrages
festgehalten, liegt also nie vor endgültigem Abschluss des
Vertrages.
Im Gegensatz zu den gesetzlichen
Krankenversicherungen gibt es bei den Privaten in der Regel bestimmte
Sonderregelungen, die mit Wartezeiten verbunden sind. Der Grund dafür
liegt darin, dass sich die Versicherung vor Falschangaben zum
Gesundheitszustand absichern möchte. Diese Wartezeit entfällt
allerdings beim Wechsel von einer GKV in eine PKV, sowie beim Wechsel
von einer privaten in eine andere private Krankenversicherung. Die
Wartezeiten sind also nur beim Neueintritt in eine PKV besonders zu
beachten.
Es ist ebenfalls möglich die
Wartezeitregelung auch durch die Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens aufzuheben. Generell unterscheidet man zwischen einer
allgemeinen und einer besonderen Wartezeit, die für private
Krankenversicherungen gelten. Die allgemeine Wartezeit beträgt
drei Monate. In dieser Zeit müssen Arzt- und auch
Apothekenkosten selbst bezahlt werden. Die besondere Wartezeit gilt
für Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen und
Psychotherapie. Sie beträgt acht Monate. Einige private
Versicherungen verzichten auf die Wartezeit wenn der Ehepartner
mitversichert wird. Bei Unfällen wird die Wartezeit ebenfalls
erlassen.
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